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Negativplanungen auch im Windenergiebereich

Gemeinden haben bei der Errichtung von Windenergieanlagen ein Auswahlrecht hinsichtlich der bebaubaren Flächen und können daher auch geeignete Flächen von der Bebauung ausschließen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Bauherrn abgewiesen, der eine Baugenehmigung für den Bau einer Windenergieanlage in einem objektiv dafür geeigneten Gebiet haben wollte, das jedoch außerhalb der von der Gemeinde vorgesehen Konzentrationsfläche für Windenergie lag. Die Richter gestanden der Gemeinde zu, Gebiete aus Gründen des Naturschutzes und des Erholungswertes von der Nutzung für die Windenergie auszuschließen, wenn das dafür eigens ausgewiesene Konzentrationsgebiet zum einen objektiv geeignet und zum anderen groß genug ist, um eine wirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen.

Für den Bau einer Windenergieanlage bedarf es einer Baugenehmigung, deren Erteilung unter anderem von der bauplanerischen Zulässigkeit des Vorhabens abhängt. Grundsätzlich sind für die Errichtung die Flächen des "Außenbereichs", also in der Regel jene Landschaftsräume außerhalb der bebauten Ortschaften, vorgesehen. Jedoch besteht kein Genehmigungsanspruch alleine aus dem Umstand heraus, dass ein Gebiet objektiv für die Betreibung derartiger Anlagen geeignet ist. Die Gemeinden haben auch hier ein eigenständiges Auswahl- und Planungsrecht.

 
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