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Hemmung der kurzen Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus dem Mietverhältnis

Die Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.

Dabei beginnt der Lauf der Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache tatsächlich zurückerhält und sie im Hinblick auf zu beanstandende Mängel prüfen kann.

Die Verjährung kann jedoch gehemmt sein, wenn Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter laufen. Unter den Begriff der Verhandlungen fällt dabei jeder Meinungsaustausch über zu ersetzende Schäden, wenn der Mieter nicht sofort zu erkennen gibt, dass eine Ersatzpflicht abgelehnt wird. Nicht erforderlich ist, dass über die konkrete Schadenshöhe gesprochen wird. Ausreichend ist, wenn sich der Mieter auf Erörterungen über den Anspruch einlässt.

Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.

Soll eine Hemmung der Verjährung durch die Beantragung eines Mahnbescheids erreicht werden, so tritt die Hemmung nur ein, wenn der Anspruch hinreichend individualisiert ist. Ausreichend ist jedoch, wenn im Mahnbescheidsantrag Bezug genommen wird auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben, aus dem sich ergibt, was und wofür der Anspruchsteller Schadensersatz verlangt.

Bei einem selbstständigen Beweisverfahren endet die Hemmung der Verjährung 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 46 07 vom 23.01.2008
Normen: BGB § 203
[bns]
 

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