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Mieter hat Abnutzungserscheinungen an Natursteinfliesen durch Duschgele und Shampoos nicht zu vertreten

Renoviert der Vermieter eine Wohnung aufwändig und stattet das Badezimmer mit hochwertigen Natursteinfliesen aus, so sind Absandungen und Flecken, die dadurch entstehen, dass der Mieter im Duschbereich Duschgele und Shampoos benutzt, nicht von diesem als Sachschaden zu ersetzen.

Insbesondere handelt es sich bei solchen Erscheinungen um Abnutzungserscheinungen, die unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache fallen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die von ihm eingebauten Natursteinfliesen nicht imprägniert. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten stellte fest, dass infolge der fehlenden Imprägnierung durch den Einsatz von Allzweckreinigern oder Duschgelen und Shampoos ect. sich an den Natursteinfliesen Absandungen und Abblätterungen gebildet haben, die der Mieter nicht verhindern konnte und die bei nicht imprägnierten Natursteinfliesen üblich sind. Zudem führte die mangelnde Imprägnierung zu einer Durchfeuchtung der Fliesen. Die Mieter trugen vor, dass sie weder vom Vermieter noch im Mietvertrag auf besondere Pflege der Natursteinfliesen hingewiesen wurden und daher davon ausgehen durften, dass diese nicht erforderlich sei bzw. handelsübliche Duschgele und Shampoos ganz normal im Duschbereich verwendet werden dürfen. Das Gericht gab den Mietern Recht. Danach sind insbesondere bei nicht imprägnierten Fliesen gewisse Verfärbungen und Kalkablagerungen auch bei einem sorgfältigen Gebrauch nicht zu verhindern. Dadurch, dass die Fliesen nicht imprägniert wurden, waren sie für den Einsatz im Bad ungeeignet. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit der Fliesen und die fehlende Imprägnierung bzw. besondere Pflegebedürftigkeit hinweisen müssen.
 
Amtsgericht Brandenburg, Urteil AG Brandenburg 31 C 179 14 vom 24.02.2017
Normen: BGB §§ 241, 280, 281, 538
[bns]
 

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