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Lebensplanung des Vermieter muss bei Eigenbedarfskündigung angemessen berücksichtigt werden

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt unter anderem vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs hat der Vermieter daher grundsätzlich anzugeben, für welche Person die Wohnung benötigt wird und auch das Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, darzulegen. Die Begründung muss jedoch keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.

Das Begründungserfordernis dient nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder sonst den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen.

Bei der Frage, ob eine Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt ist oder nicht, hat ein Gericht jedoch zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Ein Gericht ist daher nicht berechtigt, seine Vorstellungen vom angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 270 15 vom 15.03.2016
Normen: BGB §§ 573, 574, 574a
[bns]
 

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