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Mangel der Immobilie bei Abweichung von der Baugenehmigung

Der Verkäufer eines Grundstücks mit aufstehender Immobilie hat dem Käufer das Grundstück samt aufstehenden Gebäudeteil frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übertragen.


Hat der Verkäufer das auf dem Grundstück errichtete Haus anders gebaut, als genehmigt, so stellt dies einen Mangel dar, der den Käufer zu einer Rückabwicklung des Vertrages berechtigt.

Das bloße fehlen einer Baugenehmigung, trotz etwaiger Genehmigungsfähigkeit der errichteten Baus, stellt bereits einen formellen Mangel dar, der die zuständige Behörde zum Ausspruch einer Nutzungsuntersagung oder anderer bauordnungsrechtlicher Maßnahmen berechtigt. Ein materieller Mangel liegt im Gegenzug vor, wenn das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude ohne Baugenehmigung gebaut wurde bzw. anders als genehmigt gebaut wurde und in dem vorhandenen Zustand grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist. Ein materieller Mangel berechtigt die zuständige Behörde sogar zu einem Ausspruch einer Abrissverfügung.

Ist ein Gebäude formell oder materiell mangelhaft, mithin formell oder materiell illegal errichtet, so muss der Verkäufer den Käufer auf diesen erheblichen Umstand bei Abschluss des Kaufvertrages hinweisen.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 5 U 34 14 vom 02.06.2016
Normen: BGB §§ 278, 280, 281, 434
[bns]
 

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