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Keine Pauschalierung der Kosten für Heizungsstrom

In einer Wohnungseigentümerversammlung ist ein Beschluss, der die Kosten für Heizstrom pauschaliert und einen pauschalen zu entrichtenden Geldbetrag für Heizstrom festsetzt, unzulässig und verstößt gegen die Heizkostenverordnung.


Nach der Heizkostenverordnung hat der Gebäudeeigentümer nämlich die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.

Befinden sich im Fußboden Ringleitungen, die weitestgehend ungedämmt sind, so sind die Heizkosten im Verhältnis von 50% zu 50% der Verbrauchskosten und Grundkosten zueinander zu verteilen. Eine abweichende Regelung in der Eigentümerversammlung oder ein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung wären unzulässig und unwirksam.
 
Amtsgericht Besigheim, Urteil AG Besigheim 7 C 752 14 vom 13.05.2016
Normen: BGB §§ 187, 193; WEG §§ 16, 21, 43; HeizkostenVO §§ 3, 6, 7, 8
[bns]
 

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