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Aufnahme eines hohen Kredits durch Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen

Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.


Voraussetzung ist allerdings, dass das Risiko einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung erörtert wurde; dies muss aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgehen.

Ob ein Beschluss über eine Kreditaufnahme sich im Übrigen in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens hält, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 244 14 vom 25.09.2015
Normen: WEG § 21 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 4
[bns]
 

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