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Baubürgschaft muss mit Verjährung der Mängelansprüche zurückgegeben werden

Der Auftraggeber von Bauleistungen darf eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit nicht (mehr) zurückhalten, wenn diese Mängelansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.


Die Sicherungsabrede entscheidet darüber, wie weit der Sicherungszweck geht und ob er entfallen ist.

Sicherheiten dienen dazu, die Mängelansprüche sicherzustellen. Da Mängel von Bauleistungen häufig im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht erkennbar sind, dient eine Sicherheit zunächst auch und gerade der Sicherung erst später erkennbarer Mängelansprüche. Ihr Zweck entfällt regelmäßig, wenn Mängelansprüche jedenfalls nicht mehr durchsetzbar sind, weil Verjährung eingetreten ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 5 15 vom 09.07.2015
Normen: VOB/B (2002) § 17 Nr. 8 Abs. 2
[bns]
 

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