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Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter unangemessen

Quotenabgeltungsklauseln, die dem Mieter einer Wohnung einen Teil der zukünftig entstehenden Kosten für Schönheitsreparaturen für den Fall auferlegen, dass das Mietverhältnis vor Fälligkeit der ihm durch eine weitere Formularbestimmung übertragenen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen endet, benachteiligen den Mieter nach unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von ihm verlangen, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen.


Die Anknüpfung an ''starre'', vom konkreten Bedarf losgelöste Renovierungsintervalle, sei es in Gestalt ''üblicher'' Renovierungsfristen ist seit längerem überholt. Vorformulierte Fristenpläne müssen so abgefasst sein, dass der konkrete Renovierungsbedarf der einzelnen Räume Berücksichtigung findet, mithin der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 242 13 vom 18.03.2015
Normen: BGB § 307 Abs. 1
[bns]
 

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