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Mieter verliert nicht seine Sachmängelrechte bei Verlängerung des Mietvertrages

Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption des Mietvertrages durch den Mieter in Kenntnis vorhandener Mängel der Mietsache führt nicht dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten auf Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Eine Option, die einer oder beiden Parteien das Recht einräumt, das bestehende Mietverhältnis durch einseitige Erklärung um eine bestimmte Zeit zu verlängern, ist ein schon im Ausgangsvertrag eingeräumtes Gestaltungsrecht. Durch ihre Ausübung kommt kein neuer Vertrag zustande.

Dem Mieter stehen die Rechte auf Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz lediglich nicht zu, wenn er den Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss kennt oder ohne dass der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hätte infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt oder wenn er die mangelhafte Sache trotz Mangelkenntnis annimmt, ohne sich seine Rechte bei der Annahme vorzubehalten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 15 12 vom 05.11.2014
Normen: BGB §§ 536 b, 536 c
[bns]
 

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