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LED-Leuchtreklame an einem Wohnhaus unzulässig

Die Montage einer LED-Leuchtreklame an einem Wohnhaus verstößt gegen den Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme und ist deshalb unzulässig.


So der Tenor einer Entscheidung des VG Stuttgart, mit welcher es die Klage einer Werbefirma abschlägig entschied. Diese wollte ein bereits vorhandenes und beleuchtetes Werbeplakat um einen LED-Schriftzug ergänzen, erhielt von der Stadt jedoch nicht die notwendige Baugenehmigung.

Das Gericht begründete seine ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass es den Nachbarn nicht zugemutet werden kann, zu jeder Tages- und Nachtzeit auf eine bewegliche und ständig wechselnde Leuchtschrift zu schauen, zumal von einer solchen eine gewisse Unruhe ausgeht. Eine solche Reklame würde einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme darstellen.

Daneben würde die Reklame eine Verunstaltung darstellen, zumal eine solche LED-Reklame in einem reinen Wohngebiet als unpassend und wesensfremd aufgenommen werden würde. Vor diesem Hintergrund durfte die Kommune die Montage mit Recht verweigern.
 
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil VG S 13 K 308 14 vom 05.09.2014
Normen: § 11 LBO BW
[bns]
 

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