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Immobilien steueroptimiert an Schwiegerkinder übertragen

Wird eine Immobilie mittels einer ''Kettenschenkung'' an ein Schwiegerkind übertragen, ist von einem höheren Freibetrag auszugehen, sofern sich aus der Schenkung keine Verpflichtungen ergeben.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt schenkten die Eltern ihrem Sohn ein Grundstück. Unmittelbar im Anschluss schenkte dieser seiner Ehefrau 50 % des Grundstücks.

Der Bundesfinanzhof urteilte, das bei einer solchen ''Kettenschenkung'' keine Schenkung von den Eltern an die Schwiegertochter vorliegt, wenn der Sohn nicht vertraglich zu einem ''Weiterreichen'' des Grundstückanteils verpflichtet war.

Der Vorteil einer solchen Grundstücksschenkung liegt auf der Hand: Würden die Schwiegereltern den Grundstücksanteil direkt an die Schwiegertochter übertragen, könnte diese einen Freibetrag von nur 20.000 Euro im Rahmen der anfallenden Schenkungssteuer geltend machen. Bekommt sie das Grundstück aber von ihrem Ehemann geschenkt, liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 37 11 vom 18.07.2013
Normen: § 7 I Nr.1 ErbStG, § 42 AO
[bns]
 

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