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Seelisch Behinderte unerwünscht

Der Umbau einer Gastwirtschaft in ein Wohnheim für Menschen mit psychischen Problemen innerhalb eines Wohngebietes ist baurechtlich nicht zu beanstanden und verstößt in diesem Zusammenhang auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.


Selbiges sahen die Anwohner eines 30 bis 40 Personen umfassenden Ortsteiles aber anders. Unter anderem führten sie an, dass die angedachte Unterbringung von etwa 40 seelisch kranken Menschen in dem Objekt Wohnzwecken zuwider laufen würde. Denn infolge der Betreuung und Pflege würde es sich nicht um ein selbstbestimmtes Wohnen handeln, weshalb ein Verstoß gegen die Eigenart des Wohngebietes vorliegen würde. Auch sei mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen.

Dem widersprechend befand das Gericht, dass das geplante Projekt primär Wohnzwecken dienen soll. Denn zum einen sind die künftigen Bewohner freiwillig dort untergebracht und zum anderen wird innerhalb der Räumlichkeiten auch ein Mindestmaß an Privatsphäre gewährt. Anders als etwa in einem Krankenhaus ist auch keine ständige medizinische Versorgung vorgesehen, weshalb der Wohnzweck auch nicht in den Hintergrund rückt. Ferner lassen die geplanten Umbauarbeiten an dem Objekt nicht den Schluss zu, dass sich die Eigenart des Wohngebietes infolge der neuen Nutzung in einem relevanten Maße verändert. Auch verfügen die künftigen Bewohner in der Regel nicht über eigene Fahrzeuge, weshalb auch nicht mit einem unzumutbaren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Folglich sind die vorgebrachten Bedenken unbegründet, die Baugenehmigung wurde rechtmäßig erteilt.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 1 CS 09 287 vom 25.08.2009
Normen: §§ 3 IV, 15 I BauNVO
[bns]
 

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