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Hauseigentümer müssen Straßenbeleuchtung akzeptieren

Zumindest im innerstädtischen Bereich müssen Hauseigentümer mit der Beeinträchtigung durch lokale Strassenbeleuchtung leben.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer vor seinem Haus befindlichen Strassenlaterne, da er sich durch die nächtliche Lichtimmission belästigt fühlte. Gerichtlicher Erfolg war ihm mit seinem Anliegen jedoch nicht beschieden.

Demnach ist ein solcher Lichteinfall zumindest im innerstädtischen Bereich als ortsübliche Beeinträchtigung zu akzeptieren. Denn es droht weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung, noch wird durch sie die Nutzung des Grundstücks eingeschränkt. Aufgrund eines Strassenbeleuchtungskonzeptes wurde die Laterne auch nicht willkürlich aufgestellt.

Das Gericht riet dem Hauseigentümer zum herablassen der Rollläden.
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 1 A 10474 10 OVG vom 26.08.2010
Normen: § 3 II BimSchG
[bns]
 

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