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Duldungpflicht eines Dritten im Bauprozess

Verweigert ein Dritter während eines Verfahrens über Baumängel die Genehmigung zur Begutachtung seines Gebäudes, so ist in einem Zwischenstreit zu klären ob er eine Begutachtung zu dulden hat.


Klägerin und Beklagter des Ausgangsverfahrens stritten über die ordnungsgemäße Erbringung von Bauleistungen an dem Gebäude des Dritten. Zur Klärung der Frage sollte ein Teil der Fassade geöffnet werden, wobei vorab eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro an den Dritten erfolgen sollte. Dieser wollte darauf jedoch nicht eingehen, wurde sodann aber vom Landgericht zur Duldung der Maßnahme verpflichtet.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht feststellte. Da der Hauseigentümer nicht Partei des Verfahrens gewesen sei, hätte auch nicht einfach eine Duldung der Maßnahme angeordnet werden dürfen. Zur Klärung der Frage, ob die Maßnahme zu dulden sei, hätte vielmehr erst ein Zwischenverfahren durchgeführt werden müssen. Da die Durchführung der Maßnahme jedoch ohne seine Beteiligung angeordnet wurde, standen dem Dritten hiergegen die entsprechenden Rechtsmittel zu.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG ST 10 W 56 10 vom 11.01.2011
Normen: §§ 144 II, 387 ZPO
[bns]
 

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