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Kein Mietvertrag mit sich selbst

Wer innerhalb angemieteter Geschäftsräume einen Mietvertrag über einen Teil der Fläche als Wohnraum für sich selbst abschließt, kann von den Sozialleistungsträgern nicht die Übernahme der Kosten verlangen.


Auf genau diese kuriose Art und Weise versuchte aber ein erfolgloser Verleger seine Kosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Die Räumlichkeiten hatte der durch ihn betriebene Verlag angemietet, wofür eine Miete von knapp 197 Euro fällig war. Einen Teil der Fläche vermietete der Verlag sodann an den Unternehmer selbst. Die durch ihn an den Verlag zu zahlende Miete sollte hingegen 305 Euro betragen, die er aber nicht selbst zu zahlen gedachte, sondern durch den Sozialleistungsträger übernommen wissen wollte. Diesem Begehren wollten weder Amt noch Richter folgen.

Zur Begründung führten das Gericht aus, dass ein Vertrag nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden kann. Das sei im vorliegenden Sachverhalt aber nicht der Fall, da der Betroffene den Mietvertrag als Vertreter des Verlags mit sich selbst abgeschlossen habe. Ein solches "Insichgeschäft" ist von Gesetzes wegen unzulässig. Eine Übernahme der Kosten für den Wohnraum durch den Sozialleistungsträger sei daher nur in Höhe der anteiligen Wohnfläche im Vergleich zur Gesamtmiete statthaft.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 5 AS 412 09 vom 09.05.2012
Normen: § 181 BGB, § 19 I Nr.1 SGB II
[bns]
 

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