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Mieterhöhung nach Modernisierung ohne Vorbehalt nur ein Mal möglich

Nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen hat ein Vermieter ein Wahlrecht, ob er eine Mieterhöhung im Wege des vereinfachten Umlageverfahrens vornimmt oder den Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auffordert.


Im vereinfachten Umlageverfahren kann der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters direkt die erhöhte Miete verlangen, wobei er keine Kappungsgrenze und keine Jahressperrfrist einhalten. Zudem kann die erhöhte Miete sogar über die ortsübliche Miete hinausgehen.

Fordert der Vermieter den Mieter zunächst auf, zu einer Mieterhöhung zuzustimmen, so kann er danach eine Mieterhöhung im Wege des vereinfachten Umlageverfahrens nur noch sehr eingeschränkt vornehmen, mithin gilt hierbei das Verbot von kummulativen Mieterhöhungen.

Will der Vermieter zunächst eine Mieterhöhung im Wege der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung vornehmen und anschließend eine weitere Mieterhöhung im Wege des vereinfachten Umlageverfahrens vornehmen, so geht dies nicht, wenn der Vermieter im ersten Mieterhöhungsverlangen nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass die Grundlage der Mieterhöhung nicht der modernisierte sondern der gegenwärtige Zustand ist und eine weitere Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung vorbehalten ist.
Macht der Vermieter insoweit keinen Vorbehalt, so muss der Mieter davon ausgehen, dass der modernisierte Zustand des Mietobjektes die Basis für die Mieterhöhung bildet und Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Miete ist.
 
Amtsgericht Kerpen, Urteil AG Kerpen 104 C 321 2010 vom 21.06.2011
Normen: BGB §§ 558,559
[bns]
 

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