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Wildes Plakatieren in den Fenstern der Eigentumswohnung bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung.

Will ein Wohnungseigentümer mit Hilfe einer Plakatierung in den Fenstern einer Wohnung Meinungsäußerungen oder Willensbekundungen über vorhandene Baumängel einer sog.

Schrott-Immobilie tätigen, die eine Bauträgermafia als Heuschrecke in Betrugsabsicht hinterlassen hat, so bedarf er hierzu der Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung.

Demnach sind Meinungsäußerungen durch eine Plakatierung nicht mehr durch den Gebrauch des Sondereigentums erfasst. Dabei ist nach dem AG Erfurt entscheidend, dass für Dritte bei unbefangener Betrachtung der Eindruck entsteht, die Meinungsäußerungen seien objektivierbar und etwaiger Baupfusch hafte dem ganzen Objekt an, weshalb die Meinungsfreiheit gegenüber der Eigentumsfreiheit zurücktrete.
 
Amtsgericht Erfurt, Urteil AG Erfurt 5 C (WEG) 69 09 vom 12.01.2011
Normen: GG Art. 5 I, 14 I; WEG §§ 13, 14 Nr. 1, 15, 21; BGB §§ 1004, 226, 242
[bns]
 

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