Keine Wechselbetreuung gegen den Willen eines Elternteils
Können sich die Eltern nicht darüber einigen, wo das gemeinsame Kind bei einer Trennung der Eltern seinen Lebensmittelpunkt haben soll, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen.
Danach sollen nur noch Entscheidungen von besonderer Bedeutung gemeinsam getroffen werden, wobei die Entscheidungen in den Angelegenheiten des täglichen Lebens nur noch einem Elternteil zukommen.
Dabei kann eine Wechselbetreuung nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden, auch wenn ein Betreuungs-Wechselmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Dabei kann eine Wechselbetreuung nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden, auch wenn ein Betreuungs-Wechselmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 8 UF 189 10 vom 09.03.2011
Normen: BGB §§ 1628, 1671, 1687 I; FamFG § 156