Abkaufen des Pflichtteilsanspruchs zu Lebzeiten des Erblassers
Die Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch ist davon abhängig, ob der Erblasser zu dem Zeitpunkt noch lebte.
Im vorliegenden Fall verzichtete der Sohn der Erblasserin für den Fall, dass sie ihn in ihrem Testament von einem über den Pflichtteilsanspruch hinausgehenden Erbe ausschließen sollte, gegenüber seinen Geschwistern auf die Geltendmachung seines künftigen Pflichtteilsanspruch. Die drei Brüder des Klägers zahlten ihm dafür eine Abfindung in Höhe von jeweils 150.000 Euro.
Der BFH kam zu der Überzeugung, dass sich die Besteuerung der Abfindung im vorliegenden Fall nach der zwischen den Erben geltenden Steuerklasse bestimmt, da es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind handelt. Es gilt daher die Steuerklasse II. Bei einer Abfindungsvereinbarung nach dem Tod des Erblassers dagegen ist die Steuerklasse I maßgeblich.
Der BFH kam zu der Überzeugung, dass sich die Besteuerung der Abfindung im vorliegenden Fall nach der zwischen den Erben geltenden Steuerklasse bestimmt, da es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind handelt. Es gilt daher die Steuerklasse II. Bei einer Abfindungsvereinbarung nach dem Tod des Erblassers dagegen ist die Steuerklasse I maßgeblich.
BFH, Urteil BFH II R 25 15 vom 10.05.2017
Normen: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1997, § 14 ErbStG 1997, § 15 ErbStG 1997, § 16 ErbStG 1997, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG 1997, § 311b Abs. 5 BGB
Urteil: http://lexetius.com/2017,2174