Abänderung
Inhaltsverzeichnis
A. Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
Unterhalt, Beschluss, Urteil, § 238 FamFG, § 239 FamFG, § 240 FamFG, Abänderung
Sollte so sein, dass über den Unterhaltsanspruch bereits entschieden wurde, so stellt sich die Frage, was zu unternehmen ist, wenn sich die Grundlagen der Entscheidung geändert haben. Damit ist die Dauer der festgestellten Unterhaltspflicht von zentraler Bedeutung für das Unterhaltsrecht. Der § 238 FamFG ist eine Spezialvorschrift für Unterhaltssachen, wobei der Übersichtlichkeit wegen die einzelnen Voraussetzungen auf die §§ 238 bis 240 FamFG verteilt wurden. Wenn man sich also einem Unterhaltstitel ausgesetzt sieht und sich dagegen wehren will, ist es also eine Frage, ob man sich gegen die Vollstreckung als solche oder aber gegen den festgestellten Unterhaltsanspruch wehren will. Vorliegend geht es um die Frage, was zu unternehmen ist, wenn die Grundlage der Entscheidung weggefallen ist. Dann möchte man nämlich die Entscheidung insgesamt angreifen und eine Abänderung des Unterhaltstitels erreichen.
a) Zulässigkeit der Abänderung
Beschwerde, Vollstreckung, Unterhaltstitel, Unterhaltsanspruch
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob die Abänderung des Unterhaltstitels nicht durch ein anderes Verfahren verfolgt werden muss. Es stellt sich damit also die Frage der Erforderlichkeit eines anderen Verfahrens und damit der Abgrenzung des Abänderungsverfahrens gegenüber anderen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten. Ist der Unterhaltsanspruch noch nicht in vollem Umfang tituliert worden, so besteht die Möglichkeit der Nachforderung des Antrages. Dieser Fall ist der dann denkbar, wenn der Unterhaltsschuldner bereits freiwillig gezahlt hatte und lediglich ein darüber hinaus gehender Betrag eingefordert wurde und tituliert wurde. Für diesen Fall wird der Unterhaltsanspruch insgesamt neu überprüft, sodass das Abänderungsverfahren nicht zulässig ist.
b) Vollstreckungsabwehrantrag
Einwendungen, Unterhaltstitel, Vollstreckungsabwehrantrag, Titel, rechtliche Grundlagen, höchstrichterliche Rechtsprechung
Wenn man gegen den Unterhaltsanspruch solche Einwendungen geltend machen will, wie dass sich die Gegenseite dazu bereit erklärt hat, auf den Unterhalt zu verzichten, den Unterhaltsanspruch erfüllt hat oder der Unterhaltsanspruch wegen Zeitablaufs weggefallen ist, so kommt nicht die Abänderung in Betracht, sondern nur der Vollstreckungsabwehrantrag nach § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 767 ZPO. Der Vollstreckungsabwehrantrag ist ausschließlich auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines bestehenden Titels gerichtet und nicht wieder Änderungsantrag darauf, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Die Abgrenzung beider Anträge fällt oftmals schwer, hilfreich ist es danach zu unterscheiden, ob die Entscheidung auf einer unzutreffenden Prognose der zukünftigen Entwicklung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnisse beruht. Darüber hinaus ist eine Abänderung immer auch dann denkbar, wenn sich die rechtlichen Grundlagen geändert haben oder sich die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat.
c) Abänderungsgründe
Einkommen, Steuern, Verbindlichkeiten, neue Unterhaltspflichten, gestiegener Unterhaltsbedarf, Kindesunterhalt, Düsseldorfer-Tabelle, Gesetzesänderung
Als Abänderungsgründe kommen in Betracht:
- Veränderungen beim Einkommen, einschließlich der Änderungen aus einer steuerlichen Veranlagung;
- neue Verbindlichkeiten oder aber Wegfall von Verbindlichkeiten, Begründung neuer Unterhaltsverpflichtungen;
- gestiegener Unterhaltsbedarf, zum Beispiel beim Kindesunterhalt durch eine neue Altersstufe oder Änderungen nach der Düsseldorfer Tabelle;
- Änderung von Gesetzen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung
d) Präklusion
Beschluss, Abänderung, Alttatsachen, § 1578 b BGB, Befristung, Herabsetzung
Die Präklusion bedeutet, dass eine Abänderung nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die bereits zum Schluss der Verhandlung des vorausgegangenen Verfahrens vorhanden waren. Der Antrag kann also nicht auf alte Tatsachen gestützt werden. Die Präklusion ist daher besonders gefährlich, da Entscheidungen nicht mehr korrigiert werden können, wenn die Tatsachen, auf die die Abänderung gestutzt werden soll, bereits zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, bzw. voraussehbar war. Ist allerdings der Eintritt der Tatsache von anderen Entwicklungen abhängig, so kann sehr wohl noch abgeändert werden. Dies gilt ganz besonders für die Voraussetzung für eine Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB. War allerdings der Umstand, auf den die Änderung gestützt wird, zuverlässig vorhersehbar, da sie durch bloßen Zeitablauf ohne Beeinflussung durch andere Entwicklungen eintritt, so kann hierauf keine Abänderung mehr gestützt werden.
e) rückwirkende Abänderung
Rechtshängigkeit, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Auskunft, Einkommen, Trennungsunterhalt
Bestimmt ist, dass grundsätzlich eine Abänderung für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit des Antrages verlangt werden kann. Hierzu reicht es nicht aus, dass man zunächst einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellt. Der § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist als Ausnahme auf die Vorschriften zur Stufenmahnung und bestimmt damit, dass mit dem Änderungsantrag eine Erhöhung des Unterhalts für die Vergangenheit verlangt werden kann, und zwar dann, wenn zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse aufgefordert wurde. Lediglich nach § 242 BGB wäre dies einzuschränken, wenn der Unterhaltsanspruch nicht zeitnah geltend gemacht wurde und damit verwirkt wäre. Will man den Unterhalt herabsetzen lassen, so ist dies auf die gleiche Weise möglich wie den Unterhalt heraufsetzen zu lassen. Es ist also daher möglich ab dem Beginn des auf das Auskunftsbegehren folgenden Monats die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zu verlangen. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass dies maximal für die Zeitdauer von einem Jahr vor Rechtshängigkeit des Ablehnungsantrages möglich ist.
f) Begründetheit
wesentliche Veränderung, Alttatsachen, Beschwerde, Abänderung, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt
Zur Begründetheit des Abänderungsantrages zählt, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, die der früheren Entscheidung zugrunde lag. Die bereits unter dem Punkt Präklusion dargestellt, führen Alttatsachen nicht zu einer Abänderung der Entscheidung, der Antrag wäre unbegründet. Der Abänderungsgegner kann allerdings Alttatsachen vortragen.
Wenn in einem damaligen Verfahren auf Erhöhung die Befristung nicht vorgetragen wurde, so kann der Antragsgegner in einem neuen Abänderungsverfahren die Befristung vortragen.
Ist der Unterhaltsanspruch anerkannt worden, so ist auf für die dem Anerkenntnisse zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Wenn sich diese allerdings nicht mehr feststellen lassen, so muss der Unterhalt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften neu berechnet werden.